Satzung
des Freundeskreises Stadtmuseum Darmstadt e. V.
§ 1
Der
Verein führt den Namen „Freundeskreis Stadtmuseum Darmstadt“,
nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.
V.“.
Sitz
des Vereins ist Darmstadt.
§ 2
Zweck des
Vereins ist die Förderung des Aufbaus, der Erhaltung und der
Nutzung des Stadtmuseums in Darmstadt. Darüber hinaus berät der
Verein Bürger, die mit Sachspenden und sonstigen Zuwendungen zum
Aufbau beitragen wollen. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch öffentliche, kostenlose
Informationsveranstaltungen (etwa wissenschaftliche Vorträge,
Diaschauen, Archiv- und Museumsbesuche) sowie die unmittelbare
Ansprach von Bürgern und Institutionen, potentielle Museumsstücke,
sonstige Gegenstände oder Geld zu spenden.
§ 3
Der Verein
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines satzungsmäßigen
Zwecks oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das
Vereinsvermögen der Stadt Darmstadt übertragen, die den
Museumsbestand weiterhin öffentlich ausstellen oder nach dem Votum
des Hessischen Museumsverbandes, hilfsweise des Hessischen
Kultusministers, einem anderen öffentlich zugänglichen
kulturhistorischen Museum in Hessen, das unter wissenschaftlicher
Leitung steht, zur Präsentation überlassen muß.
§
4
Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 5
Die
Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei
Personenvereinigungen und juristischen Personen durch Auflösung.
Sie endet ferner durch Austritt. Ein Mitglied kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus
dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt; über
den Ausschluß beschließt der Vorstand.
§
6
Dem
betroffenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen. Die Mitgliedschaft endet schließlich durch
Streichung aus der Mitgliederliste. Diese ist möglich, wenn sich
das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand
befindet. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§
7
Der
Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem
stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in sowie
aus bis zu drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er
bleibt auch nach Ablauf der seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit überträgt
der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden bis zur Neuwahl einem
geeigneten Mitglied. Nach außen wird der Verein durch die/den
Vorsitzenden und ihren/seinen Stellvertreter vertreten (§ 26 BGB).
(§ 26 Abs. 2 BGB: Der Vortand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters).
§
8
Die Kontrolle
der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu
bestellten beiden Kassenprüfer/innen. Diese geben dem Vorstand
Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer/innen dürfen
dem Vorstand nicht angehören.
§ 9
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des
Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt wird.
§ 10
Die
Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer
Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur
Mitgliederversammlung sowie Vorschläge für die Wahl des Vorstandes
sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich an den
Vorstand zu richten.
§
11
Die
Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei
deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
und bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Durch Beschluß der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist auch bei
Vorstandswahlen und Satzungsänderungen unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des
Vereinszweckes und zur Auflösung eine Mehrheit von vier Fünfteln
der abgegebenen (gültigen) Stimmen erforderlich. Wahlen erfolgen
grundsätzlich geheim, Abstimmungen in der Regel offen. Schon wenn
ein Mitglied es fordert, ist geheim abzustimmen.
§ 12
Beschlüsse
sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Beschlußprotokoll
festzuhalten.
Die
Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Schriftführer/in, bei dessen/deren Abwesenheit in der
Mitgliederversammlung von einem weiteren anwesenden
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 13
Über
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie die Ernennung als
Ehrenvorsitzende/r, die für besondere Verdienste um den
Vereinszweck verliehen werden können, entscheidet der Vorstand.
Fassung vom 12. 10. 1990 (Eintragung einer Änderung der §§ 2 und 3 in
das Vereinsregister unter Nr. 2128) aufgrund des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 6. 7. 1990 der Satzung des am 6. 6. 1989
gegründeten Vereins.
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